Geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie z. B. Finanzdienstleister, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler, sind angehalten, vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister zu nehmen und etwaige Unstimmigkeiten zu melden. Dies betrifft insbesondere die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung.