Transparenzregister

Das im Geldwäschegesetz (GwG) in den § 18 bis 26 verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

 

Wer ist betroffen / Was ist zu tun?

Betroffene Rechtsformen

Von dieser Meldepflicht sind betroffen:

  • Aktiengesellschaften
  • Eingetragene Genossenschaften
  • Eingetragener Verein
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Offene Handelsgesellschaften
  • Partnergesellschaften
  • Rechtsfähige Stiftungen

Eintragungspflicht

Zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen müssen folgende Angaben eingeholt, auf aktuellem Stand gehalten und stets unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit

Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.

 

Öffentliche Register

Ergeben sich die einzutragenden Daten be­reits aus Do­ku­men­ten und Ein­tra­gun­gen, die aus dem

  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister

elek­tro­nisch ab­ruf­bar sind, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt.

Geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie z. B. Finanzdienstleister, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler, sind angehalten, vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister zu nehmen und etwaige Unstimmigkeiten zu melden. Dies betrifft insbesondere die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung.