Login OnlineBanking
Zwei Männer in einer Arbeitshalle

Transparenzregister

Melde-/Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche 

Das im Geldwäschegesetz (GwG) in den § 18 bis 26 verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register.

Seit dem 1. Oktober 2017 sind dort die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Wer ist betroffen?

  • Betroffene Rechtsformen

    Von dieser Meldepflicht sind betroffen

    • Aktiengesellschaften
    • Eingetragene Genossenschaften
    • Eingetragener Verein
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien
    • Offene Handelsgesellschaften
    • Partnergesellschaften
    • Rechtsfähige Stiftungen
  • Eintragungspflicht

    Zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen müssen folgende Angaben eingeholt, auf aktuellem Stand gehalten und stets unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden:

    • Vor- und Nachname
    • Geburtsdatum
    • Wohnort
    • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
    • Staatsangehörigkeit
    Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.
  • Öffentliche Register

    Ergeben sich die einzutragenden Daten be­reits aus Do­ku­men­ten und Ein­tra­gun­gen, die aus dem

    • Handelsregister
    • Partnerschaftsregister
    • Genossenschaftsregister
    • Vereinsregister
    • Unternehmensregister

    elek­tro­nisch ab­ruf­bar sind, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt.

>

Unsere Aufgabe 

Geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie z. B.

  • Finanzdienstleister
  • Immobilienmakler oder 
  • Edelmetallhändler 

müssen vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister nehmen.

Unstimmigkeiten sind zu melden. Dies betrifft insbesondere die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung.