KündigungsGeld

Flexible Geldanlage mit attraktiven Zinsen

Sie möchten Ihr Geld gewinnbringend anlegen, wissen aber noch nicht, wann Sie es wieder benötigen? Das SKB-KündigungsGeld bietet Ihnen mit einer kurzen Kündigungsfrist die Freiheit, die Sie brauchen. Sie bestimmen, wie viel Geld Sie einzahlen und erhalten Zinsen ab dem ersten Euro.

Das SKB-KündigungsGeld im Überblick

Ihre Vorteile

  • Flexibel: Sie gestalten die Geldanlage nach Ihren Vorstellungen.
  • Profitabel: Die Zinsen werden regelmäßig auf Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.
  • Praktisch: Der Vertrag läuft unbefristet und endet erst mit der Kündigung des Gesamtbetrages und Auflösung des Kontos.

Überblick

  • Die Mindestanlage beträgt 2.500,00 Euro.
  • Die Laufzeit ist unbefristet.
  • Sie bestimmen die Kündigungsfrist auf 45, 90 oder 180 Tage.
  • Die Aufstockung des Anlagebetrages ist jederzeit möglich.
  • Verfügungen sind unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist jederzeit möglich.*
  • Die Zinsgutschrift erfolgt vierteljährlich.
  • Die Verzinsung ist variabel.
  • Sie erhalten vierteljährliche Kontoauszüge um Ihr Kündigungsgeld im Blick zu halten.

Konditionen

Kündigungsfrist Zinssatz
45 Tage 1,50 % p.a.
90 Tage 1,75 % p.a.
180 Tage 2,00 % p.a.

Noch Fragen?

Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei der Wahl der richtigen Geldanlage benötigen oder noch Fragen haben.

Häufige Fragen zum SKB-KündigungsGeld

Wie schnell komme ich an mein Geld?

Sie können das SKB-KündigungsGeld jederzeit ganz oder zum Teil kündigen. Nach der erfolgten Kündigung und nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist wird die gekündigte Summe auf Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit aufstocken?

Ja, Sie dürfen jederzeit Zuzahlungen vornehmen.

Was passiert, wenn ich durch eine Teilverfügung den Mindestanlagebetrag unterschreite?

Grundsätzlich ist ein Unterschreiten des Mindestanlagebetrages von 2.500,00 Euro aufgrund einer Teilverfügung möglich. Jedoch werden auf den noch verbleibenden Restbetrag keine Zinsen mehr vergütet.

Wann erhalte ich die Zinsen?

Die Zinsen werden vierteljährlich berechnet und Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer SKB Witten eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre SKB Witten eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.